Der Staatsangehörigkeitsausweis, der als Voraussetzung bei bestimmten Rechtsgeschäften oder aber als Einstellungskriterium bei bestimmten Berufsgruppen dient, bedarf bei Antrgasstellung gesetzlich keines
"berechtigten" Interesses.
Wenn Ihnen bei der Antragsstellung mitgeteilt wird, dass Sie ein berechtigtes Interesse bekunden bzw.
vorweisen müssen, so ist dies nicht gesetzeskonform.
Im der unteren Screenshot-Abbildungsreihe wird ersichtlich, dass das Gesetz selbst - auch laut Drucksache des Landtags - für die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises "keine besonderen Voraussetzungen" für
die Beantragung erfordert. Nur aufgrund der Ministerial-Anweisung - hier für Brandenburg - wird seitens der Verwaltungsgerichte nunmehr das berechtigte Interesse als sogenannte ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung
kommuniziert.
Ein berechtigtes Interesse eines Antragsstellers ist jedoch schon aufgrund offenkundig deutscher Abstammung
gegeben. Das heißt, gerade deshalb besteht schon ein berechtigtes Interesse an der tatsächlich-dokumentierten Feststellung, im Sinne des Verwaltungsrechts.
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