Zu beachten gilt, denn jeder Tag zählt:
- dass bei der Beantragung der Aussetzung der Reststrafe, abgesehen von einer kurzen Anhörung bei der Strafvollstreckungskammer, über eine etwaige vorzeitige Entlassung grundsätzlich nach Aktenlage entschieden wird. Das bedeutet, das der vom Juristischen Schreibbüro individuell formulierte und vor allem wohlbegründete Antrag eine wesentliche Entscheidungshilfe für den Richter sein kann, über ihren Antrag positiv zu entscheiden.
Merke:
Es ist allgemein bekannt, dass, wenn selbst eine Befürwortung seitens der Anstalt gegeben, diese zwar positiv ist, im Ergebnis jedoch nicht automatisch eine positive Entscheidung zur Aussetzung bedeutet.
Erfolg:
Etwaiger Halb- und Zweidrittel- sowie Reststrafenerlass-Anträge zur Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe, bedürfen nicht selten der Abwägung hinsichtlich ihrer Sinnhaftigkeit bei Stellung zu den jeweiligen Zeitpunkten.
So kann eine bestimmte Verbindung der jeweiligen Antragsarten nach § 57 I StGB und § 57 II StGB derart in Kombination mit den wesentlichsten Argumenten zum Reststrafenerlass, in konkreto, schon dafür ausschlaggebend sein, das Zweitverbüßer - ohne dass Deal- oder Belastungsvorteile vorliegen - zwischen Halbstrafenzeitpunkt und 2/3-Termin entlassen werden können.
Taktik:
Ferner ist es auch bekannt, das es aus taktischer Sicht geboten sein kann, etwaige Anträge zu bestimmten Zeitpunkten zu stellen, um im Fortgang zu einem entsprechend gewollten Ergebnis gelangen zu können.
Vorgehensweise: Zur Vorgehensweise klicken sie im Menu auf den Reiter "Ablauf".
Die Vorgehensweise ist klar und einfach:
Die Unterlagen Sie der Strafvollstreckungskammer zukommen lassen müssen.
Idealerweise soweit jeweiliges vorliegt:
EINFACHSTE VORGEHENSWEISE
Kopie vom Vollzugsplan
Kopie der Vollzugsplanfortschreibung
Kopie der Haftbescheinigung
Kopie des Vollstreckungsblatts
Kopie des Gerichtsurteils
(Befürwortung / Ablehnung der Haftanstalt bezüglich vorzeitiger Entlassung)
ggf. etwaige Teilnahmebescheinigungen
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